Blamable Schandjustiz

in #deutsch3 years ago

Isabella Klais / Aufbruch - Wir für Deutschland!

Mit der Ablehnung der Eröffnung des Strafverfahrens gegen Olaf Scholz und Peter Tschentscher in Sachen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Warburg-Bank lieferte die Staatsanwaltschaft Hamburg eine erbärmliche Kostprobe juristischer Inkompetenz und politischer Servilität.

Ein weiterer Beweis dafür, falls es seiner noch bedurfte, daß Verbrecher in Deutschland nurmehr auf anderem Wege zur Strecke gebracht werden können. Auf die politisch gleichgeschaltete Justiz ist dabei nicht mehr zu zählen.

Der diesbezüglichen fundierten Stellungnahme des Hamburger Rechtsanwaltes und renommierten Strafverteidigers Gerhard Strate, der die Angelegenheit zur Anzeige gebracht hatte, kann man sich nur vollumfänglich anschließen.
Ihm gebührt Dank für seinen Einsatz im Namen der Rechtsstaatlichkeit und der Entlarvung der Zustände in Deutschland.

Stellungnahme zu dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg
vom 14. März 2022

Heute erreichte mich der Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg, mit dem
mir mitgeteilt wird, auf die am 15. Februar 2022 eingereichte Strafanzeige
werde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da keine zureichenden Anhalts-
punkte für eine Straftat vorlägen.
Hinsichtlich der Zurückweisung des Vorwurfs einer Beihilfe zur Steuerhinter-
ziehung durch den damaligen Finanzsenator Dr. Tschentscher und weitere lei-
tende Mitarbeiter der Finanzverwaltung meint die Staatsanwaltschaft darauf re-
kurrieren zu können, dass die steuerverkürzenden Bescheide schon im Jahre
2011 und 2012 ergangen und der Steuerschuldnerin (der Warburg Bank) be-
kanntgegeben worden sind. Damit sei die Haupttat (eine Steuerverkürzung)
schon in diesen Jahren beendet worden. Da eine Beihilfe nur für eine noch nicht
beendete Haupttat rechtlich möglich ist, seien die Aktivitäten der Finanzverwal-
tung und ihres Präses im Jahre 2016 nicht mehr „beihilfefähig“.
Das ist eine ebenso schlanke wie rechtlich unzutreffende Argumentation. Eine
Haupttat – und das gilt auch im Steuerrecht – ist erst beendet, wenn sie ihren tat-
sächlichen Abschluss gefunden hat (so wörtlich der BGH in wistra 2000, 425).
Die Steuerbescheide in 2011 und 2012 für die Jahre 2009 und 2010 waren er-
gangen nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung. Ob die zu Unrecht der Warburg Bank zugesprochene und ausgezahlte
Kapitalertragsteuer bei ihr verbleiben darf, stand gerade nicht abschließend fest,
solange der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben war. Das war bis 2016
nicht geschehen. Aus eben dieser Nachprüfung heraus ergab sich auch die Not-
wendigkeit einer Rückforderung, der sich aber der Präses der Finanzbehörde
und die damals in der Finanzbehörde und dem Finanzamt für Großunternehmen
in Hamburg tätigen leitenden Mitarbeiter widerrechtlich und als Gehilfen der
Warburg Bank verweigerten.

Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsver-
fahrens ablehnt, ist es zu verdanken, dass ich ohne Verstoß gegen die Vorschrift
des § 353d Nr.3 StGB den Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022
veröffentlichen kann.

So kann sich jeder Bürger selbst ein Bild davon machen, mit welchem Wohl-
wollen die Staatsanwaltschaft die fehlenden Erinnerungsleistungen des ehemali-
gen Bürgermeisters Olaf Scholz beurteilt. Sie hat dafür den Segen der Stadtre-
gierung, aber nicht den der denkenden und immer noch urteilskräftigen Bürger.
Für diese sind die Falschaussagen des Olaf Scholz vor dem Untersuchungsaus-
schuss eine Zumutung. Gleiches gilt für die ihn mit diesem Bescheid salvierende
Staatsanwaltschaft Hamburg.

Hamburg, am 15. März 2022
Gerhard Strate

https://rtde.site/inland/133955-ermittlungen-eingestellt-kein-strafverfahren-gegen/

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