Wenn Gerichte Fehler decken und sich selbst verraten – ein Lehrstück für Bürger
I. Der Fehler beim Amtsgericht
Im Verfahren gegen die LEG passierte etwas, das eigentlich nie passieren darf:
Die Gegenseite wurde vom Amtsgericht aufgefordert, sich zu äußern – tat es aber nicht.
Nach § 138 Abs. 3 ZPO hätte dieses Schweigen zwingend berücksichtigt werden müssen. Wer nichts sagt, riskiert, dass der Vortrag der Gegenseite als zugestanden gilt.
Doch die zuständige Richterin behandelte die Sache, als hätte die LEG Stellung genommen. Das Schweigen wurde ignoriert. Damit wurde ein zentraler Verfahrensstandard verletzt.
II. Die Klarstellung beim Landgericht
Das amtsgerichtliche Urteil erweckte den Eindruck, als hätte die LEG sich eingelassen. Für mich war das unverständlich, denn mir war keine Stellungnahme bekannt gemacht worden.
Mehrfach habe ich deshalb nachgefragt – doch das Amtsgericht schwieg.
Im Beschwerdeverfahren musste das Landgericht reagieren. Es stellte klar: Die LEG hat tatsächlich keine Stellungnahme abgegeben.
Und das Entscheidende: Diese Klarstellung erfolgte nicht formlos, sondern im Beschluss selbst. Damit ist nun amtlich festgehalten, dass die Darstellung im amtsgerichtlichen Urteil fehlerhaft war. Das Landgericht hat also selbst den Beweis für den Verfahrensfehler geliefert.
III. Der paradoxe Beschluss des Landgerichts
Trotz dieser Klarstellung wies das Landgericht meine Beschwerde zurück.
Damit liegt ein Paradoxon vor: Einerseits wird meine Beschwerde abgelehnt, andererseits bestätigt derselbe Beschluss genau den Fehler, den ich gerügt hatte.
Für mich bedeutet das zweierlei:
Entweder das Landgericht rudert zurück und korrigiert den Fehler.
Oder es bleibt bei seiner Linie – dann ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.
Denn das BVerfG hat mehrfach betont:
👉 „Rechtsschutz darf nicht durch Formalien entleert werden.“ (NJW 2004, 3405)
Eine zweite Instanz darf nicht nur abnicken, sondern muss Rechtsschutz substantiell fortentwickeln.
IV. Warum die Klarstellung so wichtig ist
Ohne diese Passage im Beschluss wäre es meine Behauptung gegen das Schweigen des Amtsgerichts geblieben.
Jetzt aber habe ich ein gerichtliches Dokument, das die fehlende Einlassung bestätigt. Genau daraus lassen sich weitere Rechtsmittel – bis nach Karlsruhe – aufbauen.
Die Lehre: Wer hartnäckig bleibt, kann Gerichte zwingen, ihre eigenen Fehler offenzulegen.
V. Die nächste Falle: Rückverweisung ohne Auflagen
Doch die Sache ist damit nicht zu Ende.
Wenn das Landgericht die Sache einfach zurück ans Amtsgericht gibt – ohne klare Auflagen –, droht ein neues Problem:
Das Verfahren würde wieder „geöffnet“.
Die LEG könnte sich nachträglich äußern und einfach pauschal zu allem „Nein“ sagen.
Damit wäre mein Vorteil – das nachweisliche Schweigen – zerstört.
Das wäre ein eigener Verstoß gegen:
Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und
Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz).
Denn ein Gericht darf nicht nachträglich die Karten neu mischen, wenn eine Partei ihre Chance bereits verstreichen ließ.
VI. Die Lehre für Bürger
Genau hinschauen: Wird das Schweigen der Gegenseite berücksichtigt?
Nachhaken: Auch mehrfach – so zwingt man Gerichte, den Punkt aufzunehmen.
Auf Rückverweis achten: Darf die Gegenseite „nachträglich gerettet“ werden? Das muss ausgeschlossen sein.
Verfassungsrecht im Blick behalten: Karlsruhe wacht darüber, dass Rechtsschutz nicht durch Formalismus oder „Systemrettung“ ausgehöhlt wird.
Fazit
Ein einzelner Bürger kann Standards durchsetzen, wenn er hartnäckig bleibt.
Auch wenn Gerichte Fehler decken wollen – manchmal liefern sie selbst den Beweis.
Doch man muss wachsam bleiben: Der Vorteil darf nicht im nächsten Schritt wieder kassiert werden.
die LEG
drecksladen
sowas von vernachlässigte verranzte und verschimmelte wohnung wo alles zusammen bricht,selten gesehen
nee,die rühren sich nicht
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